Behinderung & Schwerbehinderung

Die Begriffe "Verkrüppelung" oder "Beeinträchtigung" wurden im Laufe des 20. Jahrhunderts von dem Begriff Behinderung abgelöst. Laut dem § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderung

„Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“

 

Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren wird Behinderung als ein gesellschaftliches Verhältnis und nicht nur als eine persönliche Eigenschaft verstanden (vgl. Welti 2017, o.S.).

 

Eine der genannten Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, dann sind die Menschen von Behinderung bedroht § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IX.

 

Ab wann ein Mensch als schwerbehindert gilt, legt der Paragraph § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX fest. Hiernach liegt eine Schwerbehinderung vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Es ist auch eine Gleichstellung von Menschen mit einem GdB 30 zu schwerbehinderten Menschen möglich.

 

Die in § 2 SGB IX beschriebenen Festlegungen sind die Voraussetzungen, um Teilhabeleistungen gem. § 5 SGB IX und Leistungen nach den für die Rehabilitationsträgern geltenden Leistungsgesetzen erhalten zu können. Für schwerbehinderte Menschen gibt es nach dem dritten Teil des neunten Sozialgesetzbuches besondere Leistungen und Schutz (z.B. Kündigungsschutz), die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und ihnen eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen sollen.

Hierfür muss gem. § 152 SGB IX die Behinderung von den Versorgungsämtern (in Bayern das ZBFS – Zentrum Bayern Familie und Soziales) festgestellt bzw. dort beantragt werden.

 

Was unter einen Schwerbehindertenausweis zu verstehen ist und was bei der Beantragung beachtet werden sollte, finden sie hier.

 

Am Seitenende finden Sie die Broschüre „Wegweiser für Menschen mit Behinderung“ in Leichter Sprache. Hier sind Informationen zu Behinderung, den Ausweis und die damit verbundenen Leistungen enthalten.

 

Quelle: Welti, Felix (2017): Behinderte Menschen. In: Fachlexikon der Sozialen Arbeit, S.87f..

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